Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Aufbau der Vorschrift
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Definition der Ansässigkeit. Art. 4 Abs. 1 definiert, wann eine Person in einem Vertragsstaat ansässig ist. Entscheidend ist, ob sie dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist.
S. 256
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Doppelte Ansässigkeit einer natürlichen Person. Art. 4 Abs. 2 enthält eine „Tie-breaker“-Regel (Rangfolgeregel) für Fälle der doppelten Ansässigkeit einer natürlichen Person. Ist eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so bestimmt die Norm anhand von fünf Kriterien (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatangehörigkeit, gegenseitiges Einvernehmen) in welchem der beiden Staaten die Person für Abkommenszwecke als (allein) ansässig gilt. Der andere Staat ist dann „automatisch“ der Quellenstaat.
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Doppelte Ansässigkeit bei einer anderen als einer natürlichen Person. Art. 4 Abs. 3 enthält für andere als natürliche Personen (Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; vgl. Art. 3 Abs. 1...