Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Art. 10 TIEA-MA
82
Umsetzung des Abkommens. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, das Abkommen in Kraft zu setzen. In Deutschland geschieht dies durch ein Zustimmungsgesetz i.S.v. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG.
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Sonstige Befugnisse. Die Vertragsparteien müssen rechtlich in der Lage sein, den Verpflichtungen des Abkommens innerstaatlich nachzukommen. In Deutschland ist die zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen in § 117 AO geregelt. § 117 Abs. 1 AO erlaubt es den deutschen Finanzbehörden, Informationshilfe in Anspruch zu nehmen. In § 117 Abs. 2 AO wird den Finanzbehörden das Recht zuerkannt, zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe aufgrund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zu leisten. Dabei richten sich die Befugnisse der Finanzbehörden nach den Bestimmungen der AO (117 Abs. 4 AO).