Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. § 7 Abs. 2 EUAHiG
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Automatischer Austausch von Kontoinformationen. Das BZSt als zentrales Verbindungsbüro übermittelt gem. § 7 Abs. 2 EUAHiG an andere Mitgliedstaaten systematisch auf elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, die Informationen über Finanzkonten gemäß § 2 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG). Mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rats v. 9.12.2014 wurden in die EU-Amtshilferichtlinie alle Regelungen aufgenommen, die für die rechtliche Umsetzung des „Common Reporting Standard“ (CRS) erforderlich sind. Die nationale rechtliche Umsetzung des CRS in Deutschland erfolgte durch das FKAustG v. 21.12.2015. Der CRS wurde von der OECD auf der Basis von FATCA entwickelt und vom Ausschuss für Steuerfragen der (CFA) am 17.1.2014 genehmigt und freigegeben. Er enthält den globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten. Er wurde von der OECD gemeinsam mit den G20-Staaten und in enger Kooperation mit der EU ausgearbeitet. Der dazugehörige Kommentar wurde ebenfalls von der OECD entwickelt un...