Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Überblick
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Systematik. Der Methodenartikel des DBA-Großbritannien 2010 sieht die an den Ansässigkeitsstaat gerichtete Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften und Vermögenswerten vor, wenn Deutschland (Art. 23 Abs. 1 DBA-Großbritannien, dazu Rz. 138 ff.) bzw. Großbritannien (Art. 23 Abs. 2, 3 DBA-Großbritannien, dazu Rz. 137) im Einzelfall Ansässigkeitsstaat ist. Es besteht insoweit keine Methodenkongruenz, als Deutschland von der Freistellungsmethode als Regelfall ausgehend (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Großbritannien) nur für bestimmte Einkünfte keinen Gebrauch macht (Art. 23 Abs. 1 Buchst. b DBA-Großbritannien), während Großbritannien für sämtliche Einkünfte, die nach dem Abkommen in Deutschland besteuert werden können, die Anrechnungsmethode verwendet (vgl. Art. 23 Abs. 2 DBA-Großbritannien). Aus Sicht Deutschlands enthält der Methodenartikel sämtliche die Freistellungsmethode beschränkenden Vorbehaltsklauseln, die nach der deutschen Abkommenspolitik ein „moderner“ Methodenartikel zu enthalten hat, nämlich eine qualifizierte Subject-to-Tax-Klausel (dazu Rz. 75 f...