Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. Mischbetriebe
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Keine Besonderheiten. Für Unternehmen, die neben dem Betrieb von Binnenschiffen mindestens eine andere gewerbliche Tätigkeit ausüben, die nicht — auch nicht als Hilfs- oder Nebentätigkeit (vgl. Rz. 34 f.) — von Art. 8 erfasst wird, gelten die Ausführungen zu Abs. 1 entsprechend (vgl. Rz. 49 ff.).