Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck
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Auffangklausel. Art. 21 enthält eine allgemeine Regelung zur Besteuerung von Einkünften, die in den Art. 6—20 nicht behandelt werden (sog. andere Einkünfte). Dazu gehören die von keiner anderen Norm des OECD-MA erfassten Einkunftsarten (z.B. bestimmte Renten, Spielgewinne, Abgeordnetenbezüge, Entgelte aus nicht nachhaltig ausgeübten Tätigkeiten etc.). Darüber hinaus stellen die speziellen Verteilungsnormen der Art. 6—20 überwiegend ausschließlich auf Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat ab. Entsprechend seinem Auffangcharakter erfasst Art. 21 nicht nur Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, sondern auch Einkünfte aus Quellen, die nicht in den Geltungsbereich der speziellen Verteilungsnormen fallen. Hierzu gehören insbesondere Einkünfte, die aus einem Drittstaat (sog. Drittstaateneinkünfte) oder aus dem Ansässigkeitsstaat stammen (vgl. Art. 21 Rz. 1 OECD-MK).
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Anwendungsbereich des Art. 21. Abs. 1. Art. 21 Abs. 1 ergänzt die speziellen Verteilungsnormen gem. Art. 6—20 und stellt damit sicher, dass die Besteuerungsrechte für sämtli...