Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Rechtsfolge
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Freistellung im Gastland. Unter den genannten Voraussetzungen sieht Art. 20 die Freistellung solcher Zahlungen im Gastland vor, die zu Ausbildungszwecken geleistet wurden und aus Quellen außerhalb des Gastlands stammen. Aus deutscher Sicht unterliegen die freigestellten Zahlungen unter den Voraussetzungen des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt.