Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
370
Schachtelprivileg bereits ab 10 %-Beteiligung. Anders als das Schachtelprivileg des OECD-MA, welches eine Beteiligung am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft von mindestens 25 % verlangt, begnügt sich Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Buchst. a DBA-Niederlande mit einer Kapitalbeteiligung von 10 %. Damit wird der Kreis der Anspruchsberechtigten zwar größer, aufgrund der für zwischengesellschaftliche Beteiligungserträge geltenden MTR dürfte die praktische Relevanz aber eher gering sein.
371
Niederländische Pensionsfonds als Nutzungsberechtigte. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Buchst. b DBA-Niederlande enthält eine besondere Quellensteuerermäßigung auf 10 % für den Fall, dass der in den Niederlanden ansässige Nutzungsberechtigte ein „Pensionsfonds“ ist. Den Begriff definiert Nr. VIII Abs. 1 des Schlussprotokolls. Danach ist ein „Pensionsfonds“ eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die (a) im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt, (b) die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge nicht...