Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
162
Indien als Wohnsitzstaat. Indien als Wohnsitzstaat vermeidet die Doppelbesteuerung bei Einkünften i.S. des Art. 13 Abs. 1, 2 und 4 DBA-Indien durch Steueranrechnung (Art. 23 Abs. 2 DBA-Indien). Für Einkünfte i.S. des Art. 13 Abs. 3 und 5 DBA-Indien ergibt sich das Besteuerungsrecht bereits abschließend aus der Zuteilungsnorm.
163
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat gewährt für Veräußerungsgewinne nach Maßgabe von Art. 13 Abs. 1 und 2 DBA-Indien Steuerfreistellung und wendet für Einkünfte i.S. des Art. 13 Abs. 4 DBA-Indien die Anrechnungsmethode an (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a, b Doppelbuchst. iv DBA-Indien). Zu beachten ist der Aktivitätsvorbehalt in Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DBA-Indien.