Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
287
Art. 10 Abs. 1 DBA-Indien. Art. 10 Abs. 1 DBA-Indien entspricht Art. 10 Abs. 1 OECD-MA.
288
Art. 10 Abs. 2 DBA-Indien. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 DBA-Indien entspricht Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 OECD-MA. Demgegenüber regelt Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2 DBA-Indien eine vom OECD-MA abweichende Quellensteuerbegrenzung auf 10 % und enthält kein Schachtelprivileg, wie es in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Buchst. b OECD-MA enthalten ist. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 DBA-Indien entspricht Art. 10 Abs. 2 Satz 3 OECD-MA.
289
Art. 10 Abs. 3 DBA-Indien. Art. 10 Abs. 3 DBA-Indien entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Dividendendefinition des Art. 10 Abs. 3 OECD-MA. Anstelle von „Genussaktien“ wird lediglich von „Genussrechten“ gesprochen und die Fallgruppen in Buchstaben a und b untergliedert. Die dritte Fallgruppe verzichtet schließlich darauf, dass die als Dividenden qualifizierenden Einkünfte aus „sonstigen Gesellschaftsanteilen stammen“ müssen; es genügen „sonstige Einkünfte“.
290
Art. 10 Abs. 4 DBA-Indien. Art. 10 Abs. 4 DBA-Indien entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem in A...