Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA 2014
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Allgemeines. Mit Ausnahme der Regelungen zur Binnenschifffahrt stimmt das DBA-China inhaltlich mit Art. 8 OECD-MA 2014 bzw. Art. 8 DE-VG überein. Ergänzend zu Art. 8 OECD-MA 2014 regelt Art. 8 DBA-China die gelegentliche Vermietung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen (Abs. 2 Buchst. a) und die Nutzung, Wartung oder Vermietung von Containern (Abs. 2 Buchst. b), wenn diese Nutzung, Wartung oder Vermietung mit dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr verbunden ist.