Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abkommensrecht
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Allgemeines. Konkurrenzverhältnisse zwischen Art. 19 und anderen Verteilungsregelungen des OECD-MA ergeben sich insbesondere gegenüber Art. 15 (Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit) und Art. 18 (Ruhegehälter), aber auch im Hinblick auf Art. 16 (Aufsichtsratsvergütungen) und Art. 17 (Künstler und Sportler). Dabei sind die in Art. 19 Abs. 1 und 2 enthaltenen Verteilungsregelungen gegenüber den genannten Bestimmungen grds. insoweit spezieller, als sie eine besondere Regelung für Zahlungen aus öffentlichen Kassen treffen. Zu bedenken sind allerdings die sich aus Art. 19 Abs. 3 ergebenden Einschränkungen (vgl. Rz. 50 ff.).
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Art. 15. Der Vorrang des Art. 19 gegenüber Art. 15 ergibt sich nicht nur aus der Systematik des OECD-MA, sondern ist auch ausdrücklich in Art. 15 Abs. 1 geregelt. Indem Art. 19 Abs. 1 das Recht zur Besteuerung dem Ansässigkeitsstaat des Zahlungsschuldners (d.h. dem Kassenstaat) zuweist, weicht diese Bestimmung fundamental von Art. 15 ab, der das Besteuerungsrecht grds. dem Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers zuweist (s. Art. 15 Rz. 65 ff.). Zwa...