Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VII. Japan
122
Art. 20 Abs. 1 DBA-Japan i.d.F. v. . Art. 20 DBA-Japan entspricht weitgehend Art. 21 OECD-MA.
123
Art. 20 Abs. 2 DBA-Japan i.d.F. v. . Art. 20 Abs. 2 DBA-Japan entspricht fast wörtlich dem Art. 21 Abs. 2 OECD-MA.
124
Art. 20 Abs. 3 DBA-Japan i.d.F. v. . In Art. 20 Abs. 3 DBA-Japan wird der Vorschlag des Art. 21 Rz. 7 OECD-MK zur Aufnahme eines weiteren Absatzes, wonach die Besteuerung von innovativen Finanzinstrumenten geregelt wird, umgesetzt. Art. 20 Abs. 3 DBA-Japan entspricht mit geringfügigen Abweichungen der Musterformulierung gem. Art. 21 Rz. 7 OECD-MK. Zu den daraus resultierenden Rechtsfolgen wird daher auf die Kommentierung in Rz. 87 ff. verwiesen.