Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Abschließende Rechtsfolge und Arbeitsortprinzip. Grundsätzlich weist Art. 14 Abs. 1 DE-VG dem abkommensrechtlichen Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit zu. Die in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DE-VG angesprochenen Einkünfte „können nur“ in dem Wohnsitzstaat besteuert werden. Durchbrochen wird der Grundsatz des Wohnsitzstaatsprinzips durch das Arbeitsortprinzip, wenn der Arbeitnehmer die unselbständige Tätigkeit in dem anderen (Vertrags-)Staat ausübt, d.h. wenn (abkommensrechtlicher) Wohnsitzstaat und Tätigkeitsstaat auseinanderfallen. Für diese Fälle wird in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DE-VG das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats neben das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats gestellt. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung richtet sich in diesem Fall nach Art. 22 DE-VG (vgl. insoweit Rz. 160 ff.). Art. 14 Abs. 3 DE-VG weist das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt.