Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Empfänger der Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütung
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Abkommensrechtlicher Begriff. Der Wortlaut des Art. 16 stellt auf eine „Person“ ab. Als „Person“ i.S.d. OECD-MA kommen gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sowohl natürliche Personen als auch Gesellschaften oder Personenvereinigungen in Betracht. Damit setzt die Anwendung des Art. 16 nicht voraus, dass nur natürliche Personen als Mitglied eines Aufsichtsrats oder eines Verwaltungsrats tätig werden. Vielmehr ist Art. 16 auch anwendbar, wenn eine Gesellschaft oder eine andere Personengesellschaft zum Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats bestellt wird.
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Einschränkung nach innerstaatlichem Recht. Nach deutschem Gesellschaftsrecht können nur natürliche Personen Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats sein (§ 100 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 52 Abs. 1 GmbHG). Diese Einschränkung ist im Hinblick auf Art. 16 zu beachten, wenn Deutschland Vertragsstaat ist. Gleichwohl ist auch denkbar, dass eine inländische Kapitalgesellschaft Aufsichtsrats- und Verwaltungsratstätigkeiten für eine im Ausland ansässige Gesellschaft ausübt, wenn dies dort gesellschaftsrechtlich zulässig ist. ...