Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Die 183-Tage-Regel (Buchst. a)
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Mindestaufenthalt. Um nicht bei jedem auch sehr kurzen Auslandseinsatz einen Wechsel des Besteuerungsrechts zu haben, sieht Art. 15 Abs. 2 Buchst. a einen Mindestaufenthalt des Arbeitnehmers von 183 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, vor. Es wird auf den physischen Aufenthalt vor Ort und nicht auf die geschuldeten Arbeitstage abgestellt. In der Version des OECD-MK zu Art. 15 Abs. 2 Buchst. a aus dem Jahr 2005 wird noch auf das Steuer- bzw. Kalenderjahr abgestellt, innerhalb dessen die 183-Tage-Regel erfüllt sein muss. Um Gestaltungsspielraum einzugrenzen, wurde der OECD-MK 1992 geändert und an Stelle des Steuer- bzw. Kalenderjahrs auf einen Zeitraum von 12 Monaten abgestellt; mit jeder Tätigkeitsaufnahme im anderen Staat wird die 183-Tage-Regel (auch Kalenderjahr bzw. Steuerjahr übergreifend) neu berechnet; dabei können sich die einzelnen Einsatzzeiträume auch überschneiden, wenn z.B. mehrere Entsendungen in den Einsatzstaat erfolgen (vgl. Art. 15 Rz. 4 OECD-MK). Es ist unerhebl...