Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Großbritannien
a) Abweichungen zum OECD-MA
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Allgemeines. Die in Art. 18 DBA-Großbritannien enthaltenen Vorschriften über den öffentlichen Dienst entsprechen weitgehend Art. 19 OECD-MA. Im Gegensatz dazu war der entsprechende Art. IX des 1964 abgeschlossenen DBA-Großbritannien stark an das OECD-MA 1963 angelehnt.
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Art. 18 Abs. 1 und 2 DBA-Großbritannien. Art. 18 DBA-Großbritannien folgt in seinen Abs. 1 und 2 grds. dem Kassenstaatsprinzip. In Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 1 Buchst. b bzw. Art. 19 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA ist jedoch ausnahmsweise der Ansässigkeitsstaat allein zur Besteuerung berechtigt, soweit Vergütungen an sog. Ortskräfte gezahlt werden (eingeschränktes Kassenstaatsprinzip, vgl. Rz. 36, 47). Ebenso wie die meisten jüngeren von Deutschland geschlossenen DBA, umfasst der Kreis der Zahlungsschuldner neben den Vertragsstaaten ausdrücklich die Länder und ihre Gebietskörperschaften (Gemeinden und Gemeindeverbände, Landkreise) sowie alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts (vgl. Rz. 58).
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Art. 18 Abs. 3 DBA-Großbritannien. Art. 18 Abs. 3 DBA-Großbritann...