Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Anwendungsvoraussetzungen
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Entstehungsgeschichte. Durch das OECD-MA 1977 wurde mit Art. 19 Abs. 1 Buchst. b eine weitreichende, bis heute gültige Einschränkung des Kassenstaatsprinzips in Art. 19 aufgenommen. Nach dieser Regelung findet das Kassenstaatsprinzip keine Anwendung auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die an sog. Ortskräfte gezahlt werden.
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Ortskräfte (eingeschränktes Kassenstaatsprinzip). Von entscheidender Bedeutung für die Anwendung des Abs. 1 Buchst. b ist das Bestehen derart enger Beziehungen zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Staat, in dem die Dienste erbracht werden, dass die Besteuerung durch den Kassenstaat zurückstehen muss. In räumlicher Hinsicht setzt diese Ausnahmeregelung zwingend voraus, dass der Zahlungsempfänger im Gastland (Aufnahmestaat) ansässig ist und dort die Dienste erbringt. Als dritte Voraussetzung tritt hinzu, dass der Zahlungsempfänger entweder (Buchst. b i) Staatsangehöriger des Gastlands ist oder — sollte dies nicht der Fall sein — (Buchst. b ii) zumindest nicht ausschließlich deshalb im Gastland ansässig geworden sein darf, um di...