Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Bewegliches Vermögen
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Vermögensbegriff. Der Begriff des Vermögens ist analog dem Vermögensbegriff gem. Art. 22 Abs. 1 auszulegen. Das Vermögen entspricht dem Nettobetrag (Differenz zwischen Aktiva und Passiva). Dabei können die Passiva die Aktiva übersteigen. Die Zuordnung der Aktiva und Passiva zu einer bestimmten Betriebsstätte ist nach abkommensrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen. Hierbei ist der dealing at arm’s length-Grundsatz des Art. 7 zu beachten (vgl. hierzu ausführlich Art. 7 (2008) Rz. 90 ff. und Art. 7 (2017) Rz. 39).
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Abgrenzung zum unbeweglichen Vermögen. Der Begriff des beweglichen Vermögens ist abkommensrechtlich nicht definiert, so dass er grundsätzlich nach dem innerstaatlichen Recht des jeweiligen Vertragsstaats auszulegen ist. Sämtliche Vermögensgegenstände, die gem. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 dem unbeweglichen Vermögen zuzurechnen sind, gehören nicht zum beweglichen Vermögen i.S.d. Art. 22 Abs. 2. Insoweit ist zunächst nach Maßgabe des Art. 22 Abs. 1 zu prüfen, welche Teile des Vermögens als „unbewegliches Vermögen“ einzuordnen sind. Auf diese Ve...