Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Keine Einschränkung durch Art. 1 und Art. 2 (Abs. 1 Satz 2)
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Keine Einschränkung durch Art. 1. Art. 1 bestimmt, dass das DBA nur für Personen gilt, die in mindestens einem Vertragsstaat ansässig sind (s. Art. 1 Rz. 31 ff.). Diese Einschränkung gilt nicht für die steuerliche Informationshilfe gem. Art. 26. Informationen sind auch auszutauschen, wenn es sich um einen nur beschränkt Steuerpflichtigen handelt, der weder im ersuchenden noch im ersuchten Vertragsstaat ansässig ist.
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Keine Einschränkung durch Art. 2. Art. 2 definiert die vom DBA erfassten Steuern (s. Art. 2 Rz. 12). Art. 26 lässt aber einen Informationsaustausch zur Anwendung des innerstaatlichen Rechts bzgl. Steuern jeder Art und Bezeichnung zu und geht damit über Art. 2 hinaus. Wenn die Vertragsstaaten den Informationsaustausch beschränken wollen, dann sind solche Staaten frei, den Geltungsbereich des Art. 26 Abs. 1 auf Steuern zu beschränken, die unter das Abkommen fallen (Art. 26 OECD-MK Rz. 10.1).