Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
3. Aufl. 2025
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II. Aufbau der Vorschrift
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Abs. 1 und 2 — vom Steuerpflichtigen initiiertes Verständigungsverfahren. Die ersten beiden Absätze regeln das Verständigungsverfahren auf Antrag eines von abkommenswidriger Besteuerung betroffenen Steuerpflichtigen. Dabei befasst sich Abs. 1 mit dem Zugang zum Verfahren, also den Verfahrensvoraussetzungen (Art. 25 OECD-MK Rz. 7 Satz 4): Eine Person muss gegenüber der zuständigen Behörde (i.d.R. der des Ansässigkeitsstaats) darlegen, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu abkommenswidriger Besteuerung führen oder führen werden; auf die Einlegung oder Nichteinlegung innerstaatlicher Rechtsbehelfe kommt es nicht an und sie wird auch nicht ausgeschlossen (Abs. 1 Satz 1). Der Antrag muss innerhalb der in Abs. 1 Satz 2 bestimmten Frist gestellt werden. Abs. 2 bestimmt dann den Ablauf des Verfahrens: Zunächst eine Begründetheits- und Abhilfeprüfung auf der Ebene der zuständigen Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde; ist der Antrag begründet und Abhilfe auf dieser Ebene nicht möglich, tritt die angerufene zuständige Behörde an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats heran und bemüht sich, den Fa...