Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Konsequenzen
170
Vertragsstaat, Italien, Deutschland. Sofern Abkommensnormen einen der Begriffe „Vertragsstaat“, „Italien“ oder „Deutschland“ verwenden (vgl. z.B. Art. 6 Abs. 1 DBA-Italien), ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b bzw. c DBA-Italien anzuwenden.
171
Internationaler Verkehr. Zu den Unterschieden zwischen der Definition des internationalen Verkehrs nach dem OECD-MA 2017 und früheren OECD-MA vgl. Rz. 46 ff.
172
Deutsche. Zu den deutschen Staatsangehörigen im Sinne des DBA-Italien gehören neben den deutschen Staatsangehörigen nach dem StAG auch die weiteren in Art. 116 Abs. 1 GG genannten „Deutschen“.