Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
142
Bestandteil der Abkommensnorm für Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit. Im DBA- Frankreich ist die Zuordnung des Besteuerungsrechts für Ruhegehälter in die Abkommensnorm für Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit (Art. 13) integriert. Das Besteuerungsrecht für Bezüge aus öffentlichen Kassen wird in Art. 14 geregelt. In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass Art. 14 (Bezüge aus öffentlichen Kassen ) dem Art. 13 vorgeht.
143
Private Ruhegehälter und Leibrenten. An Stelle der Begrifflichkeiten des OECD-MA finden in Art. 13 Abs. 8 die Begrifflichkeiten private Ruhegehälter und Leibrenten Verwendung.