Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
153
Ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats. Aus Art. 17 Abs. 1 DBA-Großbritannien resultiert ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats, weshalb sich die Anwendung von Art. 23 DBA-Großbritannien erübrigt.
154
Ausschließliches Besteuerungsrecht des Quellenstaats in den Fällen des Art. 17 Abs. 3 DBA-Großbritannien: In den Fällen des Art. 17 Abs. 3 DBA-Großbritannien steht ausschließlich dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht zu. Insoweit kommt Art. 23 DBA-Großbritannien auch hier nicht zur Anwendung. Die hiervon geltenden Ausnahmen, die zu einem Rückfall des Besteuerungsrechts an den Ansässigkeitsstaat führen, sind in Art. 17 Abs. 3 Satz 2 DBA-Großbritannien abschließend aufgezählt (tatsächliche Nichtbesteuerung, Rückforderung der Steuervergünstigung, Erfüllung der 15-Jahre-Bedingung in beiden Vertragsstaaten).