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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

3. Vermeidung der Doppelbesteuerung

153

Ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats. Aus Art. 17 Abs. 1 DBA-Großbritannien resultiert ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats, weshalb sich die Anwendung von Art. 23 DBA-Großbritannien erübrigt.

154

Ausschließliches Besteuerungsrecht des Quellenstaats in den Fällen des Art. 17 Abs. 3 DBA-Großbritannien: In den Fällen des Art. 17 Abs. 3 DBA-Großbritannien steht ausschließlich dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht zu. Insoweit kommt Art. 23 DBA-Großbritannien auch hier nicht zur Anwendung. Die hiervon geltenden Ausnahmen, die zu einem Rückfall des Besteuerungsrechts an den Ansässigkeitsstaat führen, sind in Art. 17 Abs. 3 Satz 2 DBA-Großbritannien abschließend aufgezählt (tatsächliche Nichtbesteuerung, Rückforderung der Steuervergünstigung, Erfüllung der 15-Jahre-Bedingung in beiden Vertragsstaaten).

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