Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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7. Gewerbliche, kaufmännische und wissenschaftliche Erfahrungen
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Know-how. Die gewerblichen, kaufmännischen und wissenschaftlichen Erfahrungen i.S.d. Art. 12 Abs. 2 werden als „Know-how“ bezeichnet (vgl. Art. 12 Rz. 11 OECD-MK). Hierunter wird ein Außenstehenden nicht zugängliches Erfahrungswissen verstanden, das nicht unbedingt patentfähig zu sein braucht und das nach seinem ursprünglichen, im Wesentlichen an Produktionsgängen orientierten Verständnis zur gewerblichen Nachahmung eines Erzeugnisses oder eines Verfahrens unter denselben Bedingungen notwendig ist. Dabei wird das durch Erfahrungen gesammelte Spezialwissen nur durch praktische Erprobung gewonnen und kann nur durch praktische Beratung einem anderen überlassen werden. Die Sammlung mehr oder weniger allgemein zugänglicher Daten (z.B. Adressen) und deren Sortierung nach bestimmten Gesichtspunkten begründet danach kein Erfahrungswissen, das bei Weitergabe der Datensammlung als Know-how bezeichnet werden könnte. Entscheidend für die Beurteilung ist mithin die Abgrenzung zwischen einem Wissenstransfer als Ergebnis einer Know-how...