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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

655

Keine Antragsfrist, Antrag nur im Ansässigkeitsstaat. Art. 26 Abs. 1 DBA-Schweiz weicht von Art. 25 Abs. 1 OECD-MA zum einen darin ab, dass keine Frist für die Antragstellung geregelt ist. Zum anderen ist die Antragstellung nur im Ansässigkeitsstaat vorgesehen.

656

Keine Vorschrift zur Durchführung ungeachtet innerstaatlicher Fristen. Art. 26 Abs. 2 DBA-Schweiz enthält keine dem Art. 25 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA entsprechende Regel, d.h. keine Regelung darüber, dass Verständigungen ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen sind.

657

Obligatorisches Schiedsverfahren mit zahlreichen Abweichungen von Art. 25 Abs. 5 OECD-MA. Art. 26 Abs. 5—7 DBA-Schweiz regeln seit dem Änderungsprotokoll v. wie Art. 25 Abs. 5 OECD-MA ein obligatorisches Schiedsverfahren, die Regelung weicht aber im Detail von Art. 25 Abs. 5 OECD-MA ab. Die Schiedsklausel gilt nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. c des Änderungsprotokolls 2010 auch für Altfälle. Die Schiedsklausel des DBA-Schweiz basiert überwiegend auf den Schiedsklauseln der zeitlich vorangehenden...

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