Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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X. § 7 Abs. 15 EUAHiG
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Auswertung. Das BZSt ist gem. § 7 Abs. 15 EUAHiG berechtigt, die gem. Abs. 1, 3, 4, 5, 7 und 9—14a erhaltenen Daten auszuwerten. Eine Auswertung erfolgt zur Erfüllung der dem BZSt gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Die Auswertungsmöglichkeiten und -befugnisse der Länder werden davon nicht berührt. Die Ergebnisse der Auswertung werden gem. § 20 an die EU-Kommission und an die EU-Mitgliedstaaten übermittelt.