Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
131
China als Wohnsitzstaat. China als Wohnsitzstaat vermeidet die Doppelbesteuerung bei Einkünften i.S. des Art. 13 DBA-China durch Steueranrechnung, Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-China.
132
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat gewährt für Veräußerungsgewinne im Grundsatz eine Freistellung, Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-China. Für Gewinne nach Art. 13 Abs. 4 (Immobiliengesellschaften) und Art. 13 Abs. 5 DBA-China (spezielle Gesellschaftsbeteiligungen) ist die Anrechnungsmethode vorgesehen. Außerdem enthält Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA-China einen Aktivitätsvorbehalt für die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen sowie von beweglichem Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt.