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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

162

Art. 27 DBA-Schweiz. Der Informationsaustausch ist in Art. 27 DBA-Schweiz geregelt. Art. 27 DBA-Schweiz entspricht im Wesentlichen dem Art. 26 OECD-MA. Zusätzlich wurde in Art. 27 Abs. 2 DBA-Schweiz die Formulierung aufgenommen, das ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden kann, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Staats dieser anderen Verwendung zugestimmt hat.

163

Protokollbestimmungen. Ziff. 3 des Protokolls regelt Einzelheiten des steuerlichen Informationsaustauschs. Ziff. 3 Buchst. a zu Art. 27 DBA-Schweiz regelt, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Ersuchen auf Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat. In Ziff. 3 Buchst. b wird bestimmt, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaats bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens ...

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