Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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K. Art. 7 TIEA-MA
Artikel 7Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
(1) 1Die ersuchte Partei ist nicht verpflichtet, Informationen einzuholen oder zu erteilen, die die ersuchende Partei nach ihren eigenen Gesetzen für Zwecke der Festsetzung und Erhebung ihrer eigenen Steuern nicht erhalten könnte. 2Die zuständige Behörde der ersuchten Partei kann die Unterstützung ablehnen, wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wird.
(2) 1Dieses Abkommen verpflichtet die ersuchte Partei nicht zur Übermittlung von Informationen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden. 2Ungeachtet des vorstehenden Satzes gelten die in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Auskünfte nicht allein schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren, weil sie die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen.
(3) Dieses Abkommen verpflichtet die ersuchte Partei nicht zur Einholung oder Übermittlung von Informationen, durch welche vertrauliche Mitteilungen zwischen einem Mandanten und einem Rechtsanwalt oder einem anderen zugelassenen Rechtsvert...