Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Keine Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung. Da das DBA-Russland keine Art. 9 Abs. 2 OECD-MA nachgebildete Norm enthält, kann eine aus einer Gewinnkorrektur resultierende wirtschaftliche Doppelbesteuerung nicht im Rahmen des Art. 9 DBA-Russland vermieden werden.