Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Überblick
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Systematik. Der Methodenartikel des DBA-USA sieht die an den Ansässigkeitsstaat gerichtete Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften und Vermögenswerten vor, wenn die USA (Art. 23 Abs. 1 und 2 DBA-USA, dazu Rz. 217) bzw. Deutschland (Art. 23 Abs. 3 und 4 DBA-USA, dazu Rz. 218 ff.) im Einzelfall Ansässigkeitsstaat ist. Es besteht insoweit keine Methodenkongruenz, als Deutschland von der Freistellungs S. 1484 methode als Regelfall ausgehend (Art. 23 Abs. 3 Buchst. a DBA-USA) nur für bestimmte Einkünfte keinen Gebrauch macht (Art. 23 Abs. 3 Buchst. b DBA-USA), während die USA für sämtliche Einkünfte, die nach dem Abkommen in Deutschland besteuert werden können, die Anrechnungsmethode verwendet (vgl. Art. 23 Abs. 1 DBA-USA). Aus Sicht Deutschlands enthält der Methodenartikel verschiedene, die Freistellungsmethode beschränkende Vorbehaltsklauseln, nämlich Switch-Over-Klauseln (dazu Rz. 221) und eine „versteckte“ einfache Subject-to-Tax-Klausel (dazu Rz. 222). Letztere führt dazu, dass durch das DBA-USA nicht die Vermeidung bloßer virtueller Doppelbesteuerung...