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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Konsequenzen

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Kulturaustausch. Art. 17 Abs. 3 DBA-Russland beinhaltet eine Spezialregelung zum Kulturaustausch, die Art. 17 Abs. 1 und 2 DBA-Russland ausdrücklich vorgeht. Zu beachten ist, dass Art. 17 Abs. 3 DBA-Russland nicht nur das Vorrangverhältnis vor etwa Art. 7, 14, 15 beseitigt, sondern im Falle des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 DBA-Russland, das Besteuerungsrecht explizit dem Ansässigkeitsstaat zuweist. Die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 DBA-Russland sind nachzuweisen (vgl. ). Verlangt wird eine Mindestförderung des Auftritts von mehr als der Hälfte aus einer öffentlichen Kasse. Durch die Formulierung „aus öffentlichen Kassen“ und nicht „aus öffentlichen Mitteln“ wird deutlich, dass nur unmittelbare Förderungen erfasst sind, nicht hingegen mittelbare Förderungen im Fall dazwischengeschalteter Einrichtungen. Finanziert werden muss der Auftritt selbst. Soweit die Finanzierung durch eine in Deutschland ansässige gemeinnützige Einrichtung abgestellt wird, müssen die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllt sein.

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