Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Einschränkungen. Im Wesentlichen entspricht Art. 27 DBA-Kanada Art. 27 OECD-MA. Die Vollstreckungsmöglichkeiten sind insoweit eingeschränkt, als der zu vollstreckende Steueranspruch unanfechtbar sein muss und deswegen Sicherungsmaßnahmen im Verhältnis zu Kanada nicht möglich sind. Darüber hinaus besteht für den ersuchten Staat ein Ermessen dahingehend, dass er den Steueranspruch des ersuchenden Staats erst anerkennen muss. Eine Ablehnung des Ersuchens um Vollstreckungshilfe sollte aber nur dann möglich sein, wenn eine Vollstreckung nach den eigenen rechtlichen Möglichkeiten nicht zulässig ist.
Auf der Grundlage des Art. 27 DBA-Kanada wurde am mit der zuständigen Behörde Kanadas eine Vereinbarung über die für die Amtshilfe bei der Erhebung steuerlicher Ansprüche anzuwendenden Verfahren getroffen. Amtshilfefähig sind nach dieser Vereinbarung steuerliche Ansprüche, die in den Veranlagungszeiträumen ab dem entstanden sind.