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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

7. Japan

a) Abweichungen zum OECD-MA

71

Art. 19 DBA-Japan. Art. 19 DBA-Japan 2015 stimmt im Wesentlichen mit Art. 20 OECD-MA überein, weicht aber im Hinblick auf den Kreis der begünstigten Personen und die Dauer der Begünstigung im Gastland von Art. 20 OECD-MA ab.

72

Gastlehrer. Eine Regelung über Vergütungen für Gastprofessoren und -lehrer enthält das DBA-Japan 2015 — anders als noch das DBA-Japan 1966 — nicht mehr.

b) Konsequenzen

73

Studenten und Auszubildende. Dem Wortlaut des Art. 19 Satz 2 DBA-Japan nach werden nur Auszubildende und Studenten erfasst, nicht aber Lehrlinge und Praktikanten. Entsprechend den obigen Ausführungen zu S. 1350 Art. 20 (Rz. 20) dürften allerdings auch letztgenannte erfasst sein, wenn ihre Tätigkeit einem Studium oder einer Ausbildung (i.e.S.) gleichkommt, sie sich also in der Ausbildung i.w.S. befinden. Zusätzlich regelt Art. 19 Satz 2 DBA-Japan, dass der Anwendungsbereich der Norm bei Auszubildenden auf maximal ein Jahr ab dem ersten Ausbildungstag beschränkt ist; bei Einbeziehung von Lehrlingen und Praktikanten in den A...

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