Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. § 21 Abs. 1 EUBeitrG
92
Schutz der an Deutschland übermittelten Daten. Auskünfte bzw. Daten, die im Rahmen der Beitreibungshilfe an Deutschland von einem anderen Mitgliedstaat übermittelt werden, unterliegen dem Steuergeheimnis und genießen den Schutz, den die AO für derartige Daten oder vergleichbare Daten in Deutschland vorsieht. Der Schutz der erlangten Daten muss in gleicher Weise gewährleistet werden, wie der Schutz von vergleichbaren in Deutschland erlangten oder generierten Daten. Sonstige datenschutzrechtliche Vorschriften, die in Deutschland für vergleichbare steuerliche Informationen innerstaatlicher Herkunft gelten, gelten ebenso für die von anderen Staaten im Rahmen der Beitreibungshilfe an Deutschland übermittelten Informationen.
93
Zweckbestimmung. Die an Deutschland von einem anderen Staat im Rahmen der Beitreibungshilfe übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Vollstreckungshilfe und zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen mit Bezug auf die unter dieses Gesetz fallenden Forderungen verwendet werden. Eine Zweckerweiterung, d.h. die Verwendung der Daten für andere als die oben genann...