Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Der Zusammenhang erfordert nichts anderes
11
Anwendung speziellerer Normen. Die Anwendung der einzelnen Definitionen des Art. 3 Abs. 1 steht unter dem Vorbehalt, dass der Zusammenhang nichts anderes erfordert. Dieser Vorbehalt hat einen angloamerikanischen Ursprung. Er soll dem Richter einen Spielraum (ein „Ventil“) offen halten, damit er insbesondere bei Redaktionsversehen eine sachgerechte Auslegung des Gesetzes vornehmen kann. Da dem kontinentalen Richter dies ohnehin erlaubt ist, hat die Klausel für ihn nur eine geringe Aussagekraft. Ergibt sich an einer Stelle des Abkommens, dass ein Begriff abweichend von Art. 3 Abs. 1 auszulegen ist, so gebietet bereits der Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“, dass insoweit Art. 3 Abs. 1 keine Beachtung findet. Aus deutscher Sicht ist die Vorbehaltsklausel im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 (vgl. Rz. 82 ff.) daher nur deklaratorisch. Der Begriff „Zusammenhang“ ist vor diesem Hintergrund weit auszulegen. Nicht nur der Wortlaut und die Systematik, sondern auch die übrigen Auslegungskriterien (z.B. Sinn und Zweck und Entstehungsgesch...