Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Schweiz als Ansässigkeitsstaat
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Art. 24 Abs. 2 DBA-Schweiz. Art. 24 Abs. 2 DBA-Schweiz regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Fällen, in denen die Schweiz Ansässigkeitsstaat ist. Nach Art. 24 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Schweiz nimmt die Schweiz (unter Progressionsvorbehalt) grds. die Einkünfte und Vermögenswerte von der Besteuerung aus, die nach dem Abkommen in Deutschland besteuert werden können. Dies gilt ausdrücklich aber nicht für die Einkünfte und Vermögenswerte, die nach Art. 4 Abs. 3, 4 und 9 sowie Art. 23 DBA-Schweiz in Deutschland besteuert werden können. Zudem werden Dividenden nicht von der Freistellung erfasst. Für Dividendeneinkünfte, die nach dem Abkommen in Deutschland besteuert werden können, gewährt die Schweiz auf Antrag eine Steuerentlastung nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b Satz 1 i.V.m. Satz 2. Nach Art. 24 Abs. 2 Nr. 3 DBA-Schweiz mildert die Schweiz eine Doppelbesteuerung durch Steuerabzug vom Bruttoertrag, wenn eine in der Schweiz ansässige Person Zinsen, Lizenzgebühren oder Veräußerungsgewinne bezieht, die nach Art. 23 DBA-Schweiz in De...