Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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OECD-Standard. Art. 26 DBA-Österreich entspricht voll umfänglich dem OECD-Standard. Darüber hinaus ist in Art. 26 Art. 2 DBA-Österreich eine Zweckerweiterung der Nutzung übermittelter Informationen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bei Gefahr in Verzug ist die Nutzung der übermittelten Informationen für Zwecke, die in beiden Staaten rechtlich zulässig sind, auch ohne vorherige Einwilligung des ersuchten Vertragsstaats möglich. In einem solchen Fall ist der die Informationen nutzende Staat bei Eintritt eines Schadens schadensersatzpflichtig. Bei der Zweckerweiterung handelt es sich regelmäßig um die Nutzung der Informationen für Zwecke der Korruptions- und der Geldwäschebekämpfung. Die Protokollbestimmungen präzisieren die in Art. 26 DBA-Österreich ohnehin angelegten Voraussetzungen für den Informationsaustausch. Das in Ziff. 13a Buchst. e festgelegte Einvernehmen, dass die für den Informationsaustausch maßgeblichen Kommentare der OECD in ihrer jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen sind, hat im Wesentlichen nur deklaratorischen Charakter. Der ak...