Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Anwendung der Freistellungsmethode. Gewinne, die einer in Frankreich belegenen Betriebsstätte zuzuordnen sind, werden in Deutschland unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freigestellt (Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich). Von der Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt werden auch Betriebsstättengewinne erfasst, welche in Deutschland ansässigen Mitunternehmern einer französischen Personengesellschaft zuzuordnen sind (Art. 4 Abs. 3 DBA-Frankreich). Einen Aktivitätsvorbehalt enthält das DBA-Frankreich nicht. Durch das Zusatzabkommen vom wurde eine Switch-over-Klausel in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d DBA-Frankreich aufgenommen, nach der sich Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen vorbehält, von der im Buchst. a vorgesehenen Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode überzugehen. Der Wechsel zur Anrechnungsmethode soll für Unternehmensgewinne (Art. 4) und Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Art. 12) gelten und ist nur dann möglich, wenn Deutschland gegenüber Frankreich auf diplomatischem Wege andere Einkünft...