Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. § 3a Abs. 1 EUAHiG
24.2
Datenabruf durch das zentrale Verbindungsbüro. Zu diesem Zweck ist es dem zentralen Verbindungsbüro erlaubt, das BZSt zu ersuchen, bei den Kreditinstituten, die in § 93 b Abs. 1 und 1a AO bezeichneten Daten dann abzurufen, wenn dies zur Anwendung und Durchsetzung des EUAHiG, des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen in Bezug auf den automatischen Austausch von Informationen nach § 1 Abs. 1 Nr. eins des Gesetzes zum automatischen Austausch von Information über Finanzkonten in Steuersachen oder des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes erforderlich ist. In den Fällen, in denen eine andere Finanzbehörde für die Anwendung und Durchsetzung der genannten Gesetze zuständig ist, darf auch diese Finanzbehörde ein Ersuchen gem. Satz 1 an das BZSt stellen.