Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. § 19 Abs. 1 EUAHiG
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Schutz der erhaltenen Informationen. Das Steuergeheimnis und der Schutz, den die AO für entsprechende inländische Informationen vorsieht, gelten auch für die im Rahmen dieses Gesetzes erhaltenen Informationen anderer EU-Mitgliedstaaten. Jeder Informationsaustausch nach der EU-Amtshilferichtlinie unterliegt zudem gem. Art. 25 der Amtshilferichtlinie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) .