Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
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Art. 26 Abs. 1 DBA-Belgien. Der Informationsaustauschartikel mit Belgien stammt aus dem Jahre 1967. Art. 26 DBA-Belgien entspricht im Wesentlichen dem Text des OECD-MA 1963. Nach Art. 26 Abs. 1 DBA-Belgien tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchführung des DBA und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das DBA fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung mit dem DBA in Einklang steht. Für die unter das DBA fallenden Steuern ist somit ein Informationsaustausch möglich, zur Durchführung des DBA und zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten. Dies gilt insoweit, als eine entsprechende Besteuerung den übrigen Regelungen des DBA nicht widerspricht. Im Unterschied zu Art. 26 OECD-MA ist somit ein Informationsaustausch nur für unter das DBA fallende Steuern möglich (Art. 2 DBA-Belgien). Die Bestimmung, die Informationen auszutauschen, die (für steuerliche Zwecke) erforderlich sind, entspricht der Voraussetzung d...