Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Entstehungslandunabhängige Aufwandszuordnung
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Veranlassungsgerechte Aufwandszuordnung. Nach Art. 7 Abs. 3 ist die Zuordnung von Aufwendungen unabhängig von ihrem Entstehungsort und von ihrer tatsächlichen Verrechnung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte (sog. „entstehungslandunabhängige Aufwandszuordnung“ ). Durch die Vorschrift wird sichergestellt, dass wirtschaftlich für die Betriebsstätte entstandener Aufwand dieser zugeordnet wird (vgl. Rz. 148 und 162), auch wenn der Aufwand nicht bei ihr, sondern beim Stammhaus oder in einer anderen Betriebsstätte (auch in einem Drittstaat) entstanden ist. Dies entspricht dem Fremdvergleichsgrundsatz, da auch ein selbständiges und unabhängiges Unternehmen diese Aufwendungen hätte tragen müssen. Der Umstand, dass die Aufwendungen durch einen anderen Unternehmensteil geleistet wurden, hat demnach bei der Aufwandszuordnung keine Bedeutung. Dies entspricht auch der Zuordnung von Aufwendungen nach § 9 BsGaV (vgl. Rz. 148 ff.).
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Zuordnung von Aufwendungen der Höhe nach. Art. 7 Abs. 3 gibt keinen Hinweis darauf, in welcher Höhe interne Leistungsbeziehungen zw...