Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VII. Japan (1966/1979/1983/2015)
136
Abkommen i.S.d. BEPS-MLI (CTA). Das DBA-Japan (2015) ist vom BEPS-MLI umfasst (CTA). Japan hat das Abkommen bereits ratifiziert und am der OECD notifiziert. Aus dessen Sicht tritt das BEPS-MLI zum in Kraft. Deutschland beabsichtigt, das MLI mit dem BEPS-MLI-AnwG umzusetzen. Diess befand sich zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch im Referentenentwurf. In Bezug auf Art. 5 ist § 8 BEPS-MLI-AnwG von Bedeutung. Umgesetzt werden damit die Regelungen zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten (Art. 10 Abs. 1 bis 3 BEPS-MLI, § 8 Nr. 2 BEPS-MLI-AnwG) und die Option A bei Qualifizierung von festen Geschäftseinrichtungen ohne Betriebsstättencharakter (Art. 13 Abs. 2 MLI, § 8 Nr. 3—5 BEPS-MLI-AnwG).
136.1
Missbrauchsbekämpfung für niedrig besteuerte, in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten (Art. 10 Abs. 1—3 BEPS-MLI, Art. 29 Abs. 8 OECD-MA (2017)). Mit § 8 Nr. 2 BEPS-MLI-AnwG will der deutsche Gesetzgeber die Missbrauchsregel gem. Art. 10 Abs. 1—3 MLI in Bezug auf Japan in nationales Recht umsetzen (siehe Art. 29 Rz. 33 ff.).
137
Bau- und Montagebetriebsstätten (Art. 5 Abs...