Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
197
Kanada als Wohnsitzstaat. Kanada als Wohnsitzstaat vermeidet die Doppelbesteuerung bei Einkünften i.S. des Art. 13 Abs. 1, 2 und 4 DBA-Kanada durch Steueranrechnung (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Kanada). Für Einkünfte i.S. des Art. 13 Abs. 3 und 6 DBA-Kanada ergibt sich das Besteuerungsrecht bereits abschließend aus der Zuteilungsnorm.
198
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat gewährt für Veräußerungsgewinne nach Maßgabe von Art. 13 Abs. 1 und 2 DBA-Kanada Steuerfreistellung und wendet für Einkünfte i.S. des Art. 13 Abs. 4 und Abs. 7 Buchst. a DBA-Kanada die Anrechnungsmethode an (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a, b Doppelbuchst. cc DBA-Kanada). Zu beachten ist der Aktivitätsvorbehalt (Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA-Kanada) und die Subject-to-tax-Klausel in Art. 23 Abs. 1 Buchst. d DBA-Kanada.