Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
117
Art. 13 Abs. 1 DBA-Belgien. In Art. 13 Abs. 1 DBA-Belgien fehlt der Bezug auf die in einem Vertragsstaat ansässige Person. Daraus ergibt sich jedoch keine sachliche Abweichung zu Art. 13 Abs. 1 OECD-MA.
118
Art. 13 Abs. 2 Satz 1 DBA-Belgien. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 DBA-Belgien entspricht Art. 13 Abs. 2 OECD-MA. Abs. 2 Satz 2 bestimmt, dass bei der Ermittlung der Veräußerungsgewinne die Grundsätze des Art. 7 Abs. 2 und 3 DBA-Belgien anzuwenden sind.
119
Art. 13 Abs. 2 Satz 3 DBA-Belgien. In Art. 13 Abs. 2 Satz 3 DBA-Belgien wird über den Verweis auf Art. 22 Abs. 3 DBA-Belgien eine Regelung zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen von Schiffen und Luftfahrzeugen sowie des beweglichen Vermögens, das dem Betrieb dieser Fahrzeuge dient, getroffen. Diese Regelung entspricht Art. 13 Abs. 3 OECD-MA 2014. Über Art. 22 Abs. 3 Halbs. 2 DBA-Belgien werden Wirtschaftsgüter von Eisenbahnbetrieben i.S. des Art. 8 Abs. 2 in die Zuweisung des ausschließlichen Besteuerungsrechts zum Staat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, mit einbezogen;...