Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
211
Luxemburg als Wohnsitzstaat. Luxemburg vermeidet die Doppelbesteuerung bei den Einkünften i.S. des Art. 13 Abs. 1, 2 und 3 DBA-Luxemburg grundsätzlich durch Steuerfreistellung (Art. 22 Abs. 2 Buchst. a DBA-Luxemburg), d.h. auch für die Gewinne aus der Veräußerung von Immobiliengesellschaftsanteilen. Für Einkünfte i.S. des Art. 13 Abs. 4 und 5 DBA-Luxemburg ergibt sich das Besteuerungsrecht bereits abschließend aus der Zuteilungsnorm.
212
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland gewährt für Veräußerungsgewinne i.S. von Art. 13 Abs. 1 und 3 DBA-Luxemburg 2012 im Grundsatz Steuerfreistellung (Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Luxemburg); falls Luxemburg nicht besteuert, kommt es aufgrund der Subject-to-tax-Klausel im Methodenartikel zur Einbeziehung des Veräußerungsgewinns in die deutsche Bemessungsgrundlage und Steueranrechnung. Für Veräußerungsgewinne i.S. des Art. 13 Abs. 2 DBA-Luxemburg greift in jedem Fall die Anrechnungsmethode (Art. 22 Abs. 1 Buchst. b DBA-Luxemburg).