Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
296
USA als Wohnsitzstaat. Soweit Deutschland als Tätigkeitsstaat nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DBA-USA das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zugewiesen wird, rechnen die USA als Wohnsitzstaat die deutsche Steuer gemäß Art. 23 Abs. 1 und 2 DBA-USA nach den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts auf die US-Steuer an.
297
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat stellt den Arbeitslohn, der auf die in den USA ausgeübte Tätigkeit entfällt, dagegen nach Art. 23 Abs. 3 Buchst. a DBA-USA unter Anwendung des Progressionsvorbehaltes frei. Die Steuerbefreiung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die USA aufgrund ihres innerstaatlichen Rechts nicht besteuern können, Art. 23 Abs. 4 Buchst. b Alt. 2 DBA-USA.
S. 1174