Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abkommensrecht
13
Verhältnis zu Art. 6—20. Art. 21 Abs. 1 sieht ausdrücklich vor, dass ihm die Art. 6—20 vorgehen. Damit ist Art. 21 im Verhältnis zu den speziellen Verteilungsnormen gem. Art. 6 bis 20 subsidiär.
14
Verhältnis zu Art. 7 und Art. 14 a.F. Im Verhältnis zu Art. 7 (Unternehmensgewinne) und Art. 14 a.F. (selbstständige Arbeit) ergibt sich ein Konkurrenzproblem, wenn im Rahmen eines Betriebsvermögens Drittstaateneinkünfte erzielt werden. Solche Drittstaateneinkünfte werden nicht von Art. 10—12 oder 13 erfasst, weil sie nicht aus einer Quelle im anderen Vertragsstaat, sondern aus einer Quelle in einem Drittstaat stammen. Nach deutschem innerstaatlichem Recht liegen in einem solchen Fall Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG oder aus selbstständiger Arbeit i.S.d. § 18 EStG vor. Diese Beurteilung wird abkommensrechtlich durch Art. 21 Abs. 2 eingeschränkt. Danach liegen Unternehmensgewinne i.S.d. Art. 7 oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.S.d. Art. 14 a.F. nur dann vor, wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, einer Betriebsstätte...